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Donnerstag, 27. September 2007

Strafanzeige gegen Dr. Spoun

Laut LZ hat jemand "aus dem Umfeld der Uni Hamburg" Dr. Spoun angezeigt, weil er einen Prof.-Titel führe, ohne Professor zu sein. §132a StGB lautet:
Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dr. Spoun war zwar niemals Inhaber eines Lehrstuhls, wurde aber kurz nach seiner Ernennung zum Uni-Präsidenten als Gastprofessor an die Uni St. Gallen berufen. Ob sich so ein Nebenjob für einen Vollzeitpräsidenten ziemt, ob der Professorentitel eine Gefälligkeit alter Seilschaften ist, interessiert hier nicht.

Dr. Spoun führt seinen Prof.-Titel mit dem Zusatz "Prof. (HSG)" und damit wohl auch zu recht. So gibt er sich denn auch gelassen, obwohl merkwürdig ist, dass er eine Strafanzeige (!) als eine verwaltungsrechtliche Kleinigkeit abtut. Die (spannende) Frage lautet also: Berechtigt eine Gast-Professur an einer ausländischen Hochschule dazu, den Prof.-Titel in Deutschland zu führen? Vielleicht finden sich ja ein Leser, der hierzu detailliertere Kenntnisse hat.